Deutsches Rotes Kreuz
KV Rendsburg-Eckernförde
Ortsverein Eckernförde e.V.

Haftung

Bei Missbrauch der Sondersignale muss der Fahrzeugführer in Falle eines Unfalles mit einer hohen Haftungsquote rechnen. Bei einem Zusammenstoß zwischen einem Einsatzfahrzeug, das unter Missbrauch von Sondersignalen bei rotem Lichtsignal in eine Kreuzung einfuhr, und einem anderen Fahrzeug, wurde eine Haftungsverteilung von 75:25 als gerechtfertigt angesehen. (vgl. JURIS-R I, 1990). 

An die Fahrer von Einsatzfahrzeugen werden erhöhte Anforderungen an ihre Sorgfaltspflicht gestellt. Gem. § 1 StVO müssen sie darauf bedacht nehmen, dass bei Einsatzfahrten keine anderen Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommen. Bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten und der damit verbundenen Abweichung von den allg. Verkehrsvorschriften müssen sie bei ihrer Fahrweise berücksichtigen, dass sie in diesem Fall eine erhöhte Unfallgefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen. Allgemein gilt: in je weiterem Umfang sich der Fahrer des Einsatzfahrzeuges über die sonst geltenden Verkehrsvorschriften hinwegsetzt, desto größere Vorsicht muss er bei seiner Fahrweise walten lassen (vgl. JURIS-R II, 1990)

Kraftfahrzeugmarsch

Jede Fahrzeugbewegung, bei der drei und mehr Fahrzeuge von einem gemeinsamen Ausgangsort zu einem gemeinsamen Zielort bewegt werden, wird als Kfz-Marsch bezeichnet. Verantwortlich ist der Marschführer. 

 

Ablaufpunkt und Marschfolge

Jeder Marsch beginnt an einem festgelegten Ort, dem Ablaufpunkt. Hier wird die vorgesehene Marschfolge der einzelnen Fahrzeuge durch einen "Ablaufleiter" überwacht, ebenso die Zeiten der abfahrenden Fahrzeuge. Die Funktion eines Ablaufleiters kann einem Unterführer übertragen werden. 

 

Durchlaufpunkte

An besonders befohlenen Stellen wird anhand von vorher ermittelten Zeiten kontrolliert, ob der Kfz-Marsch plan- und ordnungsgemäß abläuft. Diese Stellen werden als "Durchlaufpunkte" bezeichnet.

 

Auslaufpunkt

Am Zielort des Kfz-Marsches, dem "Auslaufpunkt", endet der Marsch. Soweit keine anders lautenden Regelungen bestehen, endet auch hier das Unterstellungsverhältnis der Führungskräfte unter den Marschführer.

 

Technische Halte und Rasten

Um den Fahrzeugführern die Möglichkeit zu bieten, sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Fahrzeuge zu überzeugen, werden, je nach Dauer und Lange eines Marsches, in vorher festgelegten Abstanden "Technische Halte" eingelegt. Sie dauern üblicherweise 20-30 Minuten. Bei längeren Marschen werden alle 5-6 Stunden "Rasten" zur Erfrischung, Verpflegung und Ruhe der Kfz-Besatzungen eingelegt. Dauer einer Rast mindestens 2 Stunden. Je nach Beanspruchung der Fahrzeug-Besatzungen kann die Rast bis zu drei Stunden ausgedehnt werden.

 

Verständigung 

Möglichkeiten der Verständigung wahrend des Kfz-Marsches: 

  • Funk
  • Kradmelder
  • Übermittlungszeichen
  • Handy

 

Marschweg

Angabe der Orte vom Ablaufpunkt bis zum Marschziel = Auslaufpunkt. 

 

Marschstraße

Straßen, über die der Kfz-Marsch geführt wird.

 

Marschstrecke

Angabe der Entfernung in Kilometern vom Ablaufpunkt bis zum Auslaufpunkt = Marschziel.

 

Marschfolge

Reihenfolge der einzelnen Fahrzeuge

 

Marschabstand

Zeitlicher Abstand zwischen Einzelgruppen, ausgedruckt in Minuten. 

 

Marschgeschwindigkeit

Durchschnittsgeschwindigkeit, die als Grundlage zur Berechnung der Marschdauer dient. Sie beträgt üblicherweise zwischen 30-45 km/h. 

 

Fahrzeugabstände

Mindestabstand 25 m. im Allgemeinen 50 m auf Autobahnen immer 100 m Alle am Marsch beteiligten Fahrzeuge müssen mit einheitlichen Abständen fahren, die im Marschbefehl angeordnet sind.

 

Kennzeichnung

Laut Straßenverkehrsordnung müssen geschlossene Verbande folgendermaßen gekennzeichnet werden. 

  1. Durch Einschalten des Fahrlichtes eines jeden am Kfz-Marsch beteiligten Fahrzeuges (auch am Tage). 
  2. Durch Beflaggung eines jeden Fahrzeuges vorne links,
    1. alle Fahrzeuge, mit Ausnahme des letzten = blaue Flagge,
    2. letztes Fahrzeug -grüne Flagge
    3. Liegengebliebene Fahrzeuge werden mit einer gelben Flagge gekennzeichnet
    4. Abschleppende Fahrzeuge werden mit einer roten Flagge gekennzeichnet

 

Fahren mit Sonderrechten

Der Verwendung der Sondersignale kommt eine zentrale Bedeutung bei Kraftfahrzeugmarschen zu. Zum einen soll der übrige Verkehr auf das Herannahen einer Kolonne durch die Benutzung von blauem Blinklicht aufmerksam gemacht werden und gleichzeitig vor ihr ”gewarnt“ werden. Darüber hinaus soll der Einsatz von Blaulicht und die damit verbundene bessere ”Sichtbarkeit“ der Kolonne eine größere Schutzwirkung der Beteiligten Einsatzkräfte innerhalb des geschl. Verbandes sicherstellen. So sieht § 38 StVO die Verwendung von blauem Blinklicht allein (ohne E-Horn) zur Begleitung von Fahrzeugen und geschlossenen Verbänden vor. Dies allein räumt jedoch kein Vorrecht ein. 

Was tun bei einem Verkehrsunfall auf einer Sondersignalfahrt?

Wenn es auf einer Fahrt mit Sondersignal (oder unter Inanspruchnahme von Sonderrechten) zu einem Verkehrsunfall kommt, stellt sich oft die Frage, ob die Unfallaufnahme abgewartet werden muss oder ob das Einsatzfahrzeug ausnahmsweise seine Fahrt fortsetzen darf. In § 34 StVO ist das Verhalten nach einem Verkehrsunfall geregelt. Daraus ergibt sich u.a. die Verpflichtung zum Anhalten und zum Austausch der Personalien. Diese Vorschrift wird allerdings durch die Inanspruchnahme von Sonderrechten außer Kraft gesetzt ("von den Vorschriften dieser Verordnung befreit"). Es bleibt jedoch der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens von Unfallort (§ 142 StGB), nach dem grundsätzlich jeder Unfallbeteiligte durch seine Anwesenheit und die Angabe, an dem Unfall beteiligt gewesen zu sein, die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung (also eine Unfallaufnahme) ermöglichen muss.

Hier kann jedoch der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) eingreifen. Dies erfordert eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leib oder Leben (hier des Patienten) und eine Abwagung der betroffenen Rechtsgüter, bei der das geschützte Rechtsgut das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Der § 142 StGB schützt das Interesse der Unfallbeteiligten an einer Aufnahme der Unfalldaten zur Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche. Wenn diesem Interesse eine Gesundheits- oder Lebensgefahrdung eines Patienten gegenübersteht, muss das Feststellungsinteresse zurücktreten; d.h. das Einsatzfahrzeug darf weiterfahren, der Fahrer ist gerechtfertigt. Er muss die erforderliche Feststellung jedoch unverzüglich nachträglich ermöglichen; dies geht auch durch Mitteilung an eine nahe gelegene Polizeidienststelle. 

Für die Praxis gilt: Wenn sich ein Einsatzfahrzeug auf einer Sondersignalfahrt befindet, besteht einerseits eine vitale Bedrohung des Patienten, andererseits ist in der Regel kein anderes, näheres oder entsprechend nahes Fahrzeug verfügbar (sonst wäre ja bereits die Sondersignalfahrt nicht zulässig). Daher wird der Fahrer im Normalfall seine Fahrt fortsetzen können, da die Vitalgefahrdung des Patienten nicht mit hinreichender Sicherheit anders abgewehrt werden kann und Leben und Gesundheit mehr wiegen als das Feststellungsinteresse des Unfallgegners. Empfehlenswert ist es, unverzüglich über die Leitstelle die Polizei informieren zu lassen, damit diese eine Unfallaufnahme durchführen kann. Nach Einsatzende sollte das Einsatzfahrzeug entweder an die Unfallstelle zurückkehren, oder, falls dort vermutlich niemand mehr anzutreffen ist, eine Polizeidienststelle anfahren.

Das hat unverzüglich, also sobald wie möglich, zu geschehen, nicht etwa erst am nächsten Tag! Soweit Personen zu Schaden gekommen sind, ist - je nach Schwere der Verletzungen und dem Einsatzauftrag - entweder der Einsatz abzubrechen und die Versorgung der Unfallverletzten vorzunehmen oder ggf. ein anderes Fahrzeug an die Unfallstelle zu bestellen. Im Zweifel sollte jedenfalls bei (mit)verschuldeten Unfallen schon aus eigennützigen Erwägungen die Versorgung der Unfallverletzten Vorrang haben, da der Fahrer diesen gegenüber als Schädiger in einer besonderen Verpflichtung steht. 

Wie ist das bei Feuerwehrleuten auf der Anfahrt mit Privat-Kfz?

Das ist umstritten. Zunächst ist der Feuerwehrmann im Einsatz Teil "der Feuerwehr" als Institution und damit potentiell zur Inanspruchnahme von Sonderrechten berechtigt. Die Frage ist dann nur noch, ob die Anfahrt zum Gerätehaus bereits Teil des Einsatzes ist. Die Rechtsprechung ist diesbezüglich uneinheitlich; es dürften aber die besseren Argumente dafür sprechen, auch die Anfahrt zum Gerätehaus bereits als Teil des Einsatzes zu betrachten.

Denn wann würde sonst der Einsatz für Kräfte beginnt, die mit ihrem Privat-Kfz direkt die Einsatzstelle anfahren? Oder für ein Einsatzfahrzeug, dass sich gerade unterwegs befindet und nicht mehr das Gerätehaus, sondern ebenfalls direkt die Einsatzstelle anfahrt? Demnach kommen auch dem einzelnen Feuerwehrmann auch im Privat-Kfz Sonderrechte zu; jedenfalls dann, wenn es um Einsatze zur Menschenrettung oder zum Schutz bedeutender Sachwerte geht. Dies gilt aber nur für Angehörige der Feuerwehr und ist nicht auf Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes übertragbar. Die Einsatzkraft des DRK kann keine Sonderrechte für sich auf der Anfahrt mit dem Privat-Kfz geltend machen.

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