Deutsches Rotes Kreuz
KV Rendsburg-Eckernförde
Ortsverein Eckernförde e.V.

Foto: Was tue ich bei einem Verkehrsunfall erst unerfahrener Ersthelfer?

Foto: Jan Meese

 

Erste-Hilfe am Unfallort

 

Man ist auf dem Weg zur Arbeit und sieht, wie zwei Fahrzeuge im Straßengraben liegen und man kann eindeutig Personen in den Fahrzeugen erkennen, die sich derzeit nicht bewegen - was tun? Grundsätzlich sei gesagt: 

An Hilfesuchende und/oder verletzte Personen vorbeizufahren, ohne zu helfen, ist nach dem § 323 c Strafgesetzbuch strafbar (Unterlassene Hilfeleistung)

 

Aber ab wann fängt die erwähnte Hilfe an, was ist zumutbar? Sobald es zumutbar ist, muss geholfen werden. "Ich hatte ein Vorstellungsgespräch" oder "Ich habe ein wichtigen Termin" sind Gründe die niemals zählen! Da ist die Zumutbarkeit gegeben. Unzumutbare Gründe können z.B. sein, dass man als Fahrer eine hochschwangere Frau auf dem Beifahrersitz hat, die kurz vor der Geburt steht. Ebenfalls unzumutbar wäre, dass man sich selber nicht in Lebensgefahr bringen muss. (Beispiel: Als Nichtschwimmer ins Wasser springen, um jemanden vor dem Ertrinken zu retten.) In dem Nicht-Schwimmer-Beispiel ist aber dennoch zumutbar, dass man die Notrufnummer 112 wählt und die Rettungskräfte verständigt. 

 

Erste-Hilfe-Kurs?

Es spielt erst einmal keine Rolle ob man sich sicher ist das Richtige zu tun. Egal wie lange der letzte Erste-Hilfe-Kurs zurück liegt. Geholfen werden muss auch da, für die Erste-Hilfe-Fehler kann man nicht man nicht haftbar gemacht werden. Sollte aber dennoch sehr große Angst vor dem helfen bestehen, so sollte man wenigstens Hilfe holen. Andere Passanten oder Autofahrer hinzuholen, bzw. die Notrufnummer 112 wählen. Wenn man sich dazu entschlossen hat, doch zu helfen und beispielsweise bei der Herz-Lungen-Wiederbelebung wird eine Rippe gebrochen, kann man dafür ebenfalls nicht haftbar gemacht werden! 

 

Ersthelfer-Schaden?

Als Ersthelfer vor Ort gewesen, aktiv Erste Hilfe durchgeführt und nun ist beim Ersthelfer ein Schaden entstanden (z.B. das offen gelassene Fahrzeug am Straßenrand wurde gestohlen). Was tun? Die Vollkaskoversicherung wird sagen "Wir zahlen nicht, auf Grund ihrer Fahrlässigkeit". Durch mehrere Fälle hat das Landgericht Oldenburg entschieden, dass in solchen Situationen die Zahlung durchzuführen ist. Andere Schäden sind z.B. dass der Ersthelfer sich die eigenen Klamotten beschädigt, das eigene Fahrzeug wird beschädigt, weil es als Absicherung der Unfallstelle fungiert - Diese Schäden kann ein Ersthelfer ebenfalls geltend machen. Es muss nur aufgepasst werden, wie der "Ersthelfer-Unfall" oder der entstandene Schaden passiert ist. 

 

Gaffer und deren Bild- und Videoaufnahmen

Seit der Smartphone-Generation gehört es leider dazu, dass auf der gegenüberliegenden Straßenseiten die Autos langsamer werden, Ihre Smartphone raus holen und Aufnahmen machen. Aber kaum einem ist bewusst, dass diese Handlung strafbar ist. Denn wer Aufnahmen von Unfallopfern macht, verletzt deren Persönlichkeitsrechte. Ist an einer Unfallstelle definitiv erkennbar, dass dort keine Personen / Unfallopfer sind, so können Fotos gemacht werden, dabei sollte aber darauf geachtet werden, dass der fließende Verkehr auch ein fließender Verkehr bleibt. Die Aufnahmen sollten weder den Verkehr noch die Rettungskräfte behindern. 

 

Szenario Autobahn: Dort stehen viele Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge wegen einem Verkehrsunfall. Und auf der (freien) Gegenfahrbahn wird der Verkehr stockend, weil jeder 2 .. 3 .. Fahrer ein Handy raus holt um Aufnahmen zu machen. Somit behindert man den Verkehr und das führt zu einer Ordnungswidrigkeit. Wir behalten uns das Recht vor, die Höhe des dadurch entstehenden Bußgeldes aufzuschreiben. Aus Fehlern lernt man !

 

Fazit: Egal in welcher Lage man sich befindet. Es gibt immer eine gewisse Zumutbarkeit und da muss geholfen werden. Ob man nun Helfen kann oder nicht - JEDER ist in der Lage den Notruf 112 zu wählen. Kein Ersthelfer sollte sich selber oder andere in Lebensgefahr begeben. 

 

Eine PDF-Datei mit dem Thema "Rechtsfragen bei Erster-Hilfe-Leistung durch Ersthelferinnen und Ersthelfer" kann »hier angeschaut werden

 


Teilen ist kostenlos   icon facebook  icon twitter  Icon: Teile ab sofort einen Beitrag in WhatsApp   Icon: Teile ab sofort einen Beitrag in Google+


San-Anforderung

Sie benötigen einen Sanitätsdienst?

Dann einfach das Formular ausfüllen

Nächste Termine

Keine Veranstaltungen gefunden

Kontakt

Deutsches Rotes Kreuz
Ortsverein Eckernförde

Gasstraße 8
24340 Eckernförde

Tel.: (04351) 58 89
Fax: (04351) 47 64 34

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.